Allgemeine Bedingungen
Für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport-Leistungen
1. Vertragsumfang und
Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen,
die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich
installierten Computersysteme durchführt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den
Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl
am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers
innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise
und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der
normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die
Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters
obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte
heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden
vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,
Programmentwicklungen etc. informiert.
Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten
Hotline-Zeiten des
Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im
Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur
Verfügung stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter
Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine weitere
vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages
liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
Update Service:
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber die
vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind
Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim
Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten,
Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund
gesetzlicher Änderungen enthalten. Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen
Programmlogik führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu
neuen Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige
Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages.
Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen
dem Auftraggeber gesondert angeboten.
Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen
Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. Für die
ordnungsgemäße Funktion von Programm-Updates die von Dritten bereitgestellt
wurden, wird seitens des Auftragnehmers nicht gehaftet.
Problembehandlung vor Ort:
Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten Leistungsumfanges
nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst werden kann, wird der
Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems vornehmen. Die Kosten für
Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die, mit der
Ausführung der vor Ort not endigen Dienstleitung, beauftragter Person(en) trägt
der Auftraggeber.
2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils
vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung
abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer
Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber
verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im
Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung),
Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem
Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos
zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte
Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in
angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich
des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt
werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch
angemessene
Ausweichlösungen.
3. Nicht durch diesen
Vertrag gedeckte Leistungen
3.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für
Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den
jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
3.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch
Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen
Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
3.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
3.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn
sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
3.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden
Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von
Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die
Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
3.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten
Fehlern.
3.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder
Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender
entstehen.
3.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und
Schnittstellenanpassungen.
4. Preise
4.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.)
sowie
Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers
erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei
diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt
und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß
eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten
und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen
und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie
nicht mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils
gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus
5. Liefertermine
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die
jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des
Auftragnehmers Auskunft zu geben.
5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten
Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das
Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
6.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum
ohne Abzug und spesenfrei fällig.
6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner
schriftlich gekündigt werden.
8. Haftung und
Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem
Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig,
wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen
nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im
Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich
festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der
Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den
Vertrag vorzeitig aufzulösen.
10. Zusätzliche
Bestimmungen für die Lieferung von Software. Der Auftragnehmer
stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfügung, der durch die
Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird. Bei der Benutzung von
Software eines Dritten wird der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten.
Wenn nicht ausdrücklich eine Vereinbarung. Lieferung derartiger Software
getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software lediglich im
Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass dem Auftraggeber daraus
ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
10.1 Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von
Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik
vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute
Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann.
Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung oder des
Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim
Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt
wird, ist deshalb ausgeschlossen.
10.2 Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass
keinerlei Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen
wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Konfiguration ohne
Einverständnis des Auftragnehmers.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden
jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an
der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
12. Datenschutz,
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen
gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.