
Frohner IT
IT - Dienstleistungen
Allgemeine Bedingungen
Für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport-Leistungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und
Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für
die in Österreich installierten Computersysteme durchführt.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistungsumfang
2.1 Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch
den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den
Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch
des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen
Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden
Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür
auch Dritte heranzuziehen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem
Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten
Supportklasse zu erfüllen:
Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare Updates,
Programmentwicklungen etc. informiert.
Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten
Hotline-Zeiten des
Auftragnehmers bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen
im Zusammenhang mit dem
Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung
stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter
Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme eine
weitere vertragsgegenständliche Beratung von zusätzlichen, außerhalb
dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen Schulungsmaßnahmen
abhängig zu machen.
Update Service:
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem
Auftraggeber die vom Hersteller
bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind
Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die
weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der
Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges,
Änderungen der
Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik führen,
d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen
Programmen und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige
Erweiterungen der Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses
Vertrages. Diese Programme werden neben den notwendigen Datenträgern
und Dokumentationen dem Auftraggeber gesondert angeboten.
Installation von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen
Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem. Für
die ordnungsgemäße Funktion von Programm-Updates die von Dritten
bereitgestellt wurden, wird seitens des Auftragnehmers nicht
gehaftet.
Problembehandlung vor Ort:
Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten
Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc.
gelöst werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des
Computersystems vornehmen. Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und
Wegzeit für die, mit der Ausführung der vor Ort not endigen
Dienstleitung, beauftragter Person(en) trägt der Auftraggeber.
2.3 Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils
vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden
Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen
Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber
reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks
genauer Untersuchung von
eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet,
das von ihm verwendete
Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern
auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke
während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur
Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte
Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in
angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im
Bereich des Auftraggebers
liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt
werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder
durch angemessene
Ausweichlösungen.
3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
3.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die
Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung
der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, die
angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen
Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
3.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen
und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen
wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und
Schnittstellen bedingt sind.
3.4 Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
3.5 Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher
Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
3.6 Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem
vorliegenden Vertrag frei, wenn
Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen
Softwareprogrammen ohne vorhergehende
Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht
widmungsgemäß verwendet werden.
3.7 Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten
verursachten Fehlern.
3.8 Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen
oder Unterlassungen bei der
Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
3.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und
Schnittstellenanpassungen.
4. Preise
4.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten
von
Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten,
Magnetbandkassetten usw.) sowie
Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
4.2 Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des
Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des
Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der
Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die
mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des
Auftragnehmers.
4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß
eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw.
sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten
Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem
auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen
gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht
mehr als 10% jährlich betragen.
4.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der
jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden
darüber hinaus
5. Liefertermine
5.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf
die jeweiligen Anfragen des
Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers
Auskunft zu geben.
5.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht
gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf
Schadenersatz zu.
5.3 Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber
für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
6.2. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach
Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine
wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen
berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen
und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist
der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte
fällig zu stellen.
6.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Gesamtlieferung, Garantie oder
Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und
wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt
werden.
8. Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch
nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie
innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung
schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat
Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum
Beweis
seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
9. Standort
Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist
vertraglich festgelegt. Bei einem
eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der
Auftragnehmer berechtigt, den
Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig
aufzulösen.
10. Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von
Software. Der Auftragnehmer stellt Software von Dritten nur in jenem
Rahmen zur Verfügung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten
vorgegeben wird. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird
der Auftraggeber nicht Auftraggeber dieses Dritten. Wenn nicht
ausdrücklich eine Vereinbarung. Lieferung derartiger Software
getroffen wird, so stellt der Auftragnehmer derartige Software
lediglich im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfügung, ohne dass
dem Auftraggeber daraus ein Rechtsanspruch darauf entstünde.
10.1 Der Auftragnehmer geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung
von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen
Stand der Technik vor. Der Auftragnehmer weist jedoch ausdrücklich
darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) von Firewall-Systemen
nicht gewährleistet werden kann.
Eine Haftung des Auftragnehmers aus dem Titel der Gewährleistung
oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch
entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System
umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb
ausgeschlossen.
10.2 Der Auftragnehmer weist weiters darauf hin, dass keinerlei
Haftung für Anwendungsfehler im Bereich des Auftraggebers übernommen
wird. Dasselbe gilt für eigenmächtige Abänderungen der Konfiguration
ohne Einverständnis des Auftragnehmers.
11. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in
der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
12. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die
den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.